ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH, FORM
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB finden nur Anwendung, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung oder jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch als Rahmenvereinbarung für ähnliche künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall erneut darauf verweisen müssen.
(3) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, widersprüchliche oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungsvoraussetzung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner AGB vorbehaltlos ausführen.
(4) Mit dem Käufer im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises ist für den Inhalt solcher Vereinbarungen ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelrügen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d. h. der schriftlichen oder textlichen Form (z. B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere im Falle von Zweifeln an der Berechtigung des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Verweise auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Bestimmungen dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie nicht in diesen AGB unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Dokumente – auch in elektronischer Form – zur Verfügung gestellt haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Eingang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen ab Vertragsabschluss.
(2) Können wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht einhalten, werden wir den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis setzen und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Sollte die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar sein, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits vom Käufer geleistete Gegenleistungen erstatten wir unverzüglich zurück. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht fristgerechte Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, sofern wir ein kongruentes Absicherungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
(3) Das Eintreten unseres Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Befinden wir uns in Lieferverzug, kann der Käufer eine pauschale Entschädigung für den durch den Verzug entstandenen Schaden verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass dem Käufer überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden deutlich geringer ist als die vorgenannte Pauschale.
(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AGB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHME, VERZUG BEI DER ANNAHME
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager; dieses gilt zugleich als Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Verkauf durch Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Im Falle eines Verkaufs durch Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzugsgefahr jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige zur Durchführung des Transports bestimmte Person oder Einrichtung über. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend auch für eine vereinbarte Abnahme. Die Übergabe oder Abnahme gilt als gleichwertig, wenn der Käufer mit der Abnahme in Verzug ist.
(3) Befindet sich der Käufer in Abnahmeverzug, leistet er keine Mitwirkung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich zusätzlicher Aufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
Zu diesem Zweck berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des fälligen Betrags pro Kalendertag, beginnend mit dem Liefertermin oder – falls kein Liefertermin vereinbart wurde – mit der Mitteilung, dass die Ware versandbereit ist. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz der Mehraufwendungen, angemessener Schadensersatz, Rücktritt) bleiben unberührt; die Pauschale wird jedoch auf weitere Geldansprüche angerechnet. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden wesentlich geringer ist als die oben genannte Pauschale.
§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Im Falle eines Verkaufs mit Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten für eine vom Käufer gewünschte Transportversicherung. Sofern wir die im Einzelfall tatsächlich anfallenden Transportkosten nicht in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ohne Transportversicherung) in Höhe von 1.190,00 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Der Kaufpreis ist vor Versand der Ware fällig; wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, die Bestellung nur gegen Vorauszahlung anzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit dem verbindlichen Angebot.
(4) Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während der Verzugszeit werden Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den handelsrechtlichen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Der Käufer ist zu Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten nur insoweit berechtigt, als seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt, insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB.
(6) Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen (z. B. durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens), dass unsere Kaufpreisforderung durch die Zahlungsunfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von nicht standardisierten Gegenständen (Sonderanfertigungen) können wir den Rücktritt unverzüglich erklären; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Begleichung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch als Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte (z. B. durch Pfändungen) die uns gehörende Ware in Besitz nehmen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. Die Rückgabeforderung beinhaltet nicht gleichzeitig die Rücktrittserklärung; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Rückgabe der Ware zu verlangen und uns das Rücktrittsrecht vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, können wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben oder wenn die Setzung einer solchen Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.
(4) Bis zu einem Widerruf gemäß nachstehendem Absatz (c) ist der Käufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse in vollem Umfang, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Produkt dasselbe wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
(b) Der Käufer tritt hiermit sicherungshalber alle Forderungen gegen Dritte ab, die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß dem vorstehenden Absatz entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen des Käufers gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
(c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend machen. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle für die Einziehung erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen übergibt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zum Weiterverkauf und zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen.
(d) Übersteigt der Verwertungserlös der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage oder fehlerhafter Montageanleitungen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachstehend und in § 8 nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Falle der Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher unberührt, auch wenn dieser die Ware weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB). Ansprüche aus dem Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware vom Käufer oder einem anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde, z. B. durch Einarbeitung in ein anderes Produkt.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die getroffene Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Alle Produktbeschreibungen und Herstellerspezifikationen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder die von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gegeben wurden (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internetseite), gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware.
(3) Soweit keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Wir haften jedoch nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder anderer Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer uns gegenüber nicht als für den Kauf maßgeblich hingewiesen hat.
(4) Grundsätzlich haften wir nicht für Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt sind oder die ihm aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sind (§ 442 BGB). Darüber hinaus setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Bei Baumaterialien und anderen Waren, die zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, muss in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung erfolgen. Tritt ein Mangel bei der Lieferung, bei der Prüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt zutage, ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel sind uns in jedem Fall innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, Mängel, die bei der Prüfung nicht erkennbar waren, innerhalb derselben Frist nach ihrer Entdeckung. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Prüfung und/oder Mängelrüge, so ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügten Mangel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.
(5) Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft, so können wir zunächst wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Gegenstands (Ersatzlieferung) erbringen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
(7) Der Käufer hat uns die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an uns zurückzusenden. Die Nacherfüllung umfasst weder die Demontage der mangelhaften Sache noch deren Wiedereinbau, sofern wir ursprünglich nicht zur Montage verpflichtet waren.
(8) Wir tragen oder erstatten die für die Prüfung und die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie beispielsweise den Austausch von Ersatzteilen und den Fernsupport, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die Erstattung der Kosten verlangen, die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstanden sind (insbesondere Prüf- und Transportkosten), es sei denn, die Mängelfreiheit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z. B. wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist oder um unverhältnismäßigen Schaden abzuwenden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beheben und von uns die Erstattung der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine solche Eigenbehebung ist uns unverzüglich, wenn möglich im Voraus, mitzuteilen. Das Recht zur Eigenbehebung besteht nicht, wenn wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
(10) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Erstattung vergeblicher Aufwendungen bestehen im Falle von Mängeln ebenfalls nur gemäß § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patenten, Geschmacksmustern, Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten) sowie Urheberrechten Dritter (im Folgenden zusammenfassend: „Schutzrechte“) bereitzustellen.
(2) Macht ein Dritter berechtigte Ansprüche gegen den Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von uns gelieferte und vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferung geltend, so werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten (a) das betreffende Produkt so ändern oder ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Produkt jedoch weiterhin bestimmungsgemäß genutzt werden kann, oder (b) ein alternatives, funktional identisches oder vergleichbares Produkt liefern, das keine Rechte Dritter verletzt, oder (c) dem Kunden durch den Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, eine dem Wert des Mangels entsprechende Minderung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder – im Rahmen des nachfolgenden § 9 – Schadensersatz anstelle der Leistung verlangen.
(3) Unsere vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn und soweit der Kunde uns die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich mitteilt, eine Rechtsverletzung nicht anerkennt und alle Abwehrmaßnahmen sowie Vergleichsverhandlungen uns vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Gründen der Schadensminderung oder aus anderen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten schriftlich mitzuteilen, dass die Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Verletzung von Schutzrechten darstellt. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Verpflichtungen gemäß diesem Absatz 3, haftet er uns gegenüber für den daraus entstehenden Schaden.
§ 9 SONSTIGE HAFTUNG
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachstehenden Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt, haften wir bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Wir haften für Schäden – unabhängig vom Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; geringfügige Pflichtverletzung) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Dritte sowie für Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu deren Gunsten), für deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Bestimmungen haften. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Aufgrund einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer vom Vertrag nur zurücktreten oder ihn kündigen, wenn wir für die Pflichtverletzung verantwortlich sind. Ein unbedingtes Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 VERJÄHRUNG
(1) Ungeachtet des § 438 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder um einen Gegenstand, der gemäß seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Bestimmung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) fünf Jahre ab Lieferung. Sonstige besondere gesetzliche Vorschriften zur Verjährungsfrist (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben ebenfalls unberührt.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund eines Mangels der Ware, es sei denn, die Anwendung der regulären gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a sowie gemäß dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 EINSATZ VON RÖNTGENPRÜFGERÄTEN
(1) Einsatz von Röntgenkontrollgeräten für Gepäck
Bekanntmachung zum Betrieb in Deutschland
Röntgen-Gepäckkontrollsysteme sind so ausgelegt, dass die externen Dosiswerte der Röntgenstrahlung unter den Grenzwerten für Vollschutzgeräte liegen (< 3 µSv/h in einem Abstand von 0,1 m). Voraussetzung für den Betrieb von Röntgen-Gepäckkontrollsystemen ist eine Meldung gemäß § 12 der Strahlenschutzverordnung (StrSchV), die der für das jeweilige Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen ist, sofern keine Sonderregelung für Gepäckdurchleuchtungsanlagen vorliegt. Die Ernennung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzleiter muss der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldung nachgewiesen werden und liegt in der Verantwortung des Strahlenschutzleiters.
Der Strahlenschutzbeauftragte und seine etwaigen Stellvertreter müssen nachweisen, dass sie einen Lehrgang in der Fachkenntnisgruppe R3 gemäß der Richtlinie über Fachkenntnisse im Strahlenschutz absolviert haben. Darüber hinaus muss die fachliche Qualifikation von der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Landesregierung bestätigt und ausgestellt werden. Als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs R3 und die Erteilung der Strahlenschutzqualifikation ist ein grundlegendes technisches Verständnis erforderlich. Darüber hinaus ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, das vor der Inbetriebnahme am Betriebsstandort erstellt werden muss. Das Gutachten muss von einem anerkannten Sachverständigen erstellt werden, der unabhängig vom Anbieter, Auftraggeber und Betreiber ist (z. B. TÜV), und im Rahmen des Anmelde- oder Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Nach dem aktuellen Stand gibt es keine bundesweite Bauartzulassung für von unival gelieferte Röntgen-Gepäckkontrollsysteme als Geräte mit Basis-, Hoch- oder Vollschutz. Für mobile Röntgen-Gepäckkontrollsysteme ist für den Betrieb eine bundesweite Genehmigung durch den Endnutzer erforderlich. Im Ausland gelten die jeweiligen Strahlenschutzgesetze des Endnutzerlandes. Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der Verantwortung des Endnutzers.
(2) Einsatz von Röntgen-Kontrollgeräten für Personen
Eingeschränkter Betrieb in Deutschland mit Sondergenehmigung
Der Einsatz von Röntgen-Personenkontrollsystemen zum Zwecke der Zugangskontrolle oder zur Suche nach Gegenständen, die eine Person am oder am Körper verbirgt, ist in Deutschland gemäß Anhang 5 zu § 2a Absatz 3 der StrSchV nicht zulässig, es sei denn, der Einsatz stützt sich auf ein Gesetz und ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erforderlich oder im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen unbedingt erforderlich. Sollte die Sondergenehmigung des zuständigen Ministeriums für den Einsatz vorliegen, gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz von Röntgenkontrollsystemen im deutschen Hoheitsgebiet (gemäß StrSchV). Aufgrund ihrer Bauart sind Röntgenprüfsysteme für Personen weder Basis-, Hoch- noch Vollschutzgeräte, da die Strahlungsquelle zwar ausgerichtet, aber nicht vollständig abgeschirmt ist. Es liegt in der Verantwortung des Endnutzers, die entsprechend erweiterten Strahlenschutz-, Sicherheits- und Kontrollbereiche zu kennzeichnen und die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Alle Röntgenprüfgeräte für Personen werden von unabhängigen Prüfstellen gemäß den US-Normen ANSI/HPS N43.17-2009 „GENERAL USE“ und/oder „LIMITED USE“ geprüft und zertifiziert.
Im Ausland gelten die jeweiligen Strahlenschutzgesetze des Endverbraucherlandes. Der Endkunde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.
(3) Einsatz von Röntgenprüfgeräten für Fahrzeuge
Eingeschränkter Betrieb in Deutschland mit Sondergenehmigung
Aufgrund der erhöhten Strahlendosis dürfen unival-Fahrzeug-Röntgeninspektionssysteme in Deutschland nur bei unbesetzten Fahrzeugen (ohne Fahrer, Fahrzeuginsassen, Passagiere, Bedienpersonal, Tiere usw.) eingesetzt werden und bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz von Röntgeninspektionssystemen für den Betrieb in Deutschland gemäß StrSchV. unival-Fahrzeug-Röntgeninspektionssysteme sind aufgrund ihrer Bauart weder Basis-, Hoch- noch Vollschutzgeräte, da die Strahlenquelle zwar gerichtet, aber nicht vollständig abgeschirmt ist. Es liegt in der Verantwortung des Endnutzers, die entsprechend erweiterten Strahlenschutz-, Sicherheits- und Kontrollbereiche zu kennzeichnen und die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.
Bei mobilen Fahrzeug-Röntgeninspektionssystemen muss der Strahlenschutzbereich, der sich während des laufenden Röntgenbetriebs verschiebt, beachtet und strikt eingehalten werden. Alle unival-Fahrzeug-Röntgeninspektionssysteme werden von unabhängigen Prüfstellen gemäß der US-Norm ANSI/HPS N43.17-2009 für den ALLGEMEINEN EINSATZ und/oder den BEGRENZTEN EINSATZ geprüft und zertifiziert. Im Ausland gelten die jeweiligen Strahlenschutzgesetze des Endnutzerstaates. Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der Verantwortung des Endnutzers.
§ 12 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
(1) Für diese AGB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen einheitlichen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
(2) Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Sitz in Bonn. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer ein Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist. Wir sind jedoch in jedem Fall auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB oder einer vorherigen Einzelvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des ausschließlichen Gerichtsstands, bleiben unberührt.